8 Art. 7 ZPO i.V.m. § 14 EG ZPO; Art. 62 ff. OR Hat die Klägerin (Versicherung) gestützt auf einen Versicherungsvertrag (Zusatzversicherung zur sozialen Krankenkasse) mit dem Beklagten (Versicherungsnehmer) fälschlicherweise eine Auszahlung an den Beklagten statt an einen Dritten vorgenommen, so ist das Versicherungsgericht für die Beurteilung der Rückforderung gemäss Art. 62 ff. OR zuständig. Auf das Verfahren findet die ZPO Anwendung.