48 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2013 a.a.O., N. 46 zu Art. 5 bis 7). Erst wenn diese Gegebenheiten geklärt sind, kann (aus rechtlicher Sicht) überprüft werden, ob die Adäquanz, wie sie oben erläutert wurde, zu bejahen ist. Bejahendenfalls stünde sodann die Möglichkeit offen, die gesetzlich statuierte Adäquanzvermutung mit dem Beweisgrad der Sicherheit zu widerlegen.