Sachverhalt Am 25. Januar 2006 beging B. eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG. Am 9. Mai 2006 wurde gegen B. ein Strafbefehl erlassen, wogegen er Einsprache beim Gerichtspräsidium X. erhob. Gegen das Urteil des Gerichtspräsidiums X. vom 19. Mai