O., S. 70), muss dies im Sinne einer einheitlichen und stringenten Rechtsprechung auch für die Minderoder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei der Verzinsung des Vorsorgeguthabens gelten. 3.8. Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung der Grundkonzeption und der Systematik des BVG (Art. 6 und 49 BVG), der fehlenden gesetzlichen Grundlagen, den Anhaltspunkten im Zusammenhang mit der Änderung des Wortlauts der aktuellen Weisungen im Verhältnis zu den alten Weisungen, den Hinweisen aus den Materialien (Botschaft, Stellungnahmen des Bundesrates, des BSV und des Parlaments) sowie der bundesgerichtlichen Grundsatzentscheide