Da es sich bei den genannten Grundsatzurteilen des Bundesgerichts um Entscheide im sensiblen Bereich des Leistungsrechts handelt (vgl. MARKUS MOSER, a.a.O., S. 70), muss dies im Sinne einer einheitlichen und stringenten Rechtsprechung auch für die Minderoder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei der Verzinsung des Vorsorgeguthabens gelten.