17 BVG und die BVG-Schattenrechnung, welche die gesetzlichen Schranken des Anrechnungsprinzips bildeten (BBl 2003 6409). Das Bundesgericht hat in diesem Sinne kürzlich seine frühere Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Bemessung des Leistungsumfangs bei nachträglicher Erhöhung des Invaliditätsgrades (BGE 136 V 65) und bei einer verlangten zusätzlichen gesetzlichen Invalidenkinderrente mit Verweis auf das Anrechnungsprinzip geändert bzw. präzisiert (BGE 136 V 313; vgl. MARKUS MOSER, a.a.O., S. 60 ff.). Diesen Urteilen ist zu entnehmen, dass eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Leistungen auszurichten hat, falls diese höher sind als der aufgrund des Reglements