Mindestleistungen kontrolliert wird (vgl. BBl 2003 6409, Fn. 13). Die wohlerworbenen Rechte sind bei einer Nullverzinsung dieses einen reglementarischen Guthabens garantiert, da sich dieses nicht vermindert. Das bestÃĪtigt auch die Botschaft des Bundesrats. Sie verweist lediglich auf Art. 17 BVG und die BVG-Schattenrechnung, welche die gesetzlichen Schranken des Anrechnungsprinzips bildeten (BBl 2003 6409).