weil bei einer Nullverzinsung der Bestand des reglementarischen Guthabens weiterhin garantiert wäre. Dieses würde sich nicht reduzieren und das BVG-Guthaben wäre weiterhin sichergestellt. 3.7.2. Gemäss Art. 6 BVG enthält der zweite Teil BVG lediglich Mindestvorschriften. Die Vorsorgeeinrichtungen sind gemäss Art. 49 BVG im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen frei und können über die Mindestleistungen hinausgehen (vgl. HERMANN WALSER, Sanierungsmassnahmen, a.a.O., S. 603 f.).