3.7. 3.7.1. (…) Ob bei einer Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip von einer Reduktion des Bestandes der Freizügigkeitsleistung und damit von einer Verletzung von wohlerworbenen Rechten gesprochen werden kann, hängt davon ab, ob von zwei Vorsorgeteilen, einem obligatorischen und einem überobligatorischen Teil ausgegangen wird, auf denen verschiedene Zinssätze (Zinssplit) anzuwenden sind (ERICH PETER, Nullverzinsung, a.a.O., 1413 f.) oder ob ein einheitliches reglementarisches Altersguthaben anzunehmen ist, bei dem im Rahmen einer Schattenrechnung nachgewiesen und sichergestellt werden muss, dass es mindestens so hoch ist wie das BVG-Guthaben