Sollte bei der Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip der Gewichtung der Interessen der Versicherten auf höhere Versicherungsleistungen gegenüber den Interessen der Vorsorgeeinrichtungen auf eine nachhaltige Sicherstellung des Vorsorgezwecks (Art. 65 Abs. 1 BVG) und deren Freiheit in der weitergehenden beruflichen Vorsorge der Vorzug gegeben werden, wäre eine gesetzliche Grundlage zu verlangen. Selbst wenn somit von einem klaren Wortlaut der hier umstrittenen, an die Aufsichtsbehörden gerichteten (Verwaltungs-)Weisungen ausgegangen würde und diese eine Minder- oder Nullverzinsung bei Überdeckung verbieten