11.1, S. 115). Das Anrechnungsprinzip ist im Gegenteil ein genereller Grundsatz, der unabhängig von der Frage der Verzinsung bei der umhüllenden Vorsorge zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 136 V 65, 136 V 313, 127 V 264). Sollte bei der Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip der Gewichtung der Interessen der Versicherten auf höhere Versicherungsleistungen gegenüber den Interessen der Vorsorgeeinrichtungen auf eine nachhaltige Sicherstellung des Vorsorgezwecks (Art. 65 Abs. 1 BVG) und deren Freiheit in der weitergehenden beruflichen Vorsorge der Vorzug gegeben werden, wäre eine gesetzliche Grundlage zu verlangen.