65d Abs. 3 BVG bildet die gesetzliche Grundlage für diese speziellen Sanierungsmassnahmen und nicht für die dort erwähnten „andere[n] Massnahmen“. Bei der Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip handelt es sich, wie bei den anderen genannten Beispielen in der Botschaft, nicht um eine Sanierungsmassnahme, die im Widerspruch zu den Regelungen des BVG steht und für deren (ausnahmsweise) Anwendung eine besondere gesetzliche Grundlage zu verlangen ist (vgl. Bericht des Bundesrates zuhanden der Bundesversammlung über die Zukunft der 2. Säule vom 24. Dezember 2011, Ziff. 11.1, S. 115).