65d Abs. 3 BVG werden in der Botschaft etwa die Reduktionen von Mehrverzinsungen und gesetzlich nicht vorgeschriebenen Erhöhungen laufender Renten sowie der Widerruf von Überbrückungsfinanzierungen, Beitragspausen, Beitragsreduktionen usw. gezählt (BBl 2003 6408 f.). Diese Massnahmen sind unbestritten auch bei Überdeckung möglich. Art. 65d Abs. 3 BVG bildet damit nicht eine (unbestimmte) gesetzliche Grundlage zur Beschränkung der Vorsorgeeinrichtungen im überobligatorischen Bereich. Zweck von Art. 65d Abs. 3 BVG ist nicht, eine gesetzliche Grundlage für die „andere[n] Massnahmen“ zu schaffen.