richtungen als Sanierungsmassnahme entweder das überobligatorische Guthaben nicht verzinst oder sogar das ganze Altersguthaben einer Nullverzinsung unterworfen. Letzteres sei dort möglich gewesen, wo die Nachführung der Schattenrechnung den Nachweis erbracht habe, dass die gesetzlichen obligatorischen Leistungen trotz Nullzinsrunde sichergestellt seien (Stellungnahme des Bundesrates vom 26. September 2003 zum Postulat betreffend Rückkommen auf die Genehmigung des Modells „Winterthur“ der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates, 03.3437, vom 4. September 2003; vgl. auch CARL HELBLING, Zur Sanierung von Pensionskassen, in: