Aus den Mindestvorschriften des BVG können keine Ansprüche abgeleitet werden, die über die entsprechenden Leistungsgarantien des Gesetzes hinausgehen. Vielmehr wäre für gesetzliche Reglementierungen und Beschränkungen der Vorsorgeeinrichtungen in der weitergehenden Vorsorge eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage vorausgesetzt, wie sie Art. 49 Abs. 2 BVG darstellt. Eine gesetzliche Grundlage für das Verbot der Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip, bei der die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG garantiert sind, besteht jedoch nicht. Der Bundesrat führte dazu bereits am 26. September 2003 aus, sowohl Art. 14 BVG (Umwandlungssatz) als auch Art.