3.6.8. Wenn argumentiert wird, die Weisungen enthielten keine Hinweise darauf, dass eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip ohne Vorliegen einer Unterdeckung erlaubt sein solle (ERICH PETER, Nullverzinsung, a.a.O., S. 1413), wird von der falschen Annahme ausgegangen, die Vorsorgeeinrichtung benötigten eine solche Erlaubnis. Dies widerspräche dem Grundkonzept des BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtungen in der weitergehenden Vorsorge grundsätzlich frei sind (BGE 130 V 369 E. 6.4 S. 376). Aus den Mindestvorschriften des BVG können keine Ansprüche abgeleitet werden, die über die entsprechenden Leistungsgarantien des Gesetzes hinausgehen.