3.6.7. Insgesamt ergibt sich damit der Schluss, dass der Wortlaut der aktuellen Weisungen, dessen Veränderungen von den alten hin zu den neuen Weisungen und die Materialien (vorhandene Stellungnahmen von Bundesrat, BSV und Parlament) eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei Überdeckung zumindest nicht verbieten. 3.6.8. Wenn argumentiert wird, die Weisungen enthielten keine Hinweise darauf, dass eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip ohne Vorliegen einer Unterdeckung erlaubt sein solle