Strengere Voraussetzungen zur Durchführung von Minder- oder Nullverzinsungen bei Unterdeckung im Vergleich zu Fällen bei Überdeckung sind daher nicht ersichtlich. 3.6.7. Insgesamt ergibt sich damit der Schluss, dass der Wortlaut der aktuellen Weisungen, dessen Veränderungen von den alten hin zu den neuen Weisungen und die Materialien (vorhandene Stellungnahmen von Bundesrat, BSV und Parlament) eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei Überdeckung zumindest nicht verbieten.