ken ergeben sich – mit Ausnahme der Information der Aufsichtsbehörde – im überobligatorischen Bereich bereits aus den allgemeinen vertragsrechtlichen und verfassungsmässigen Rechtsgrundsätzen. Strengere Voraussetzungen zur Durchführung von Minder- oder Nullverzinsungen bei Unterdeckung im Vergleich zu Fällen bei Überdeckung sind daher nicht ersichtlich.