Diese Folgerung ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, allerdings bestehen die rechtlichen Schranken gemäss Ziff. 311 Abs. 1 der Weisungen lediglich darin, dass die Informationspflichten gegenüber den Versicherten und der Aufsichtsbehörde zu wahren sind und die Minder- oder Nullverzinsung im Reglement vorzusehen ist (wobei eine allgemeine Kompetenz des obersten paritätisch zusammengesetzten Organs genügt, den jeweiligen Zins aufgrund des Jahresergebnisses festzusetzen; vgl. ERICH PETER, Sanierung, a.a.O., S. 794). Die gleichen rechtlichen Schran- 80 Versicherungsgericht 2012