3.6.6. In der Lehre wird eingewendet, wenn bereits einschränkende Bestimmungen bei Unterdeckung für die Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip gelten würden (Ziff. 311 Abs. 1 der Weisungen), wäre es unlogisch, wenn bei Fehlen einer Unterdeckung keine Einschränkungen gelten sollten (ERICH PETER, Nullverzinsung, a.a.O., S. 1413 f.). Diese Folgerung ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, allerdings bestehen die rechtlichen Schranken gemäss Ziff.