(SIMON GEMPERLI, Kontroverse um Nullverzinsung im BVG, NZZ, 9. Januar 2010 S. 11; AB 5). Diese Angaben des BSV lassen sich im vorliegenden Verfahren nicht weiter verifizieren (vgl. Art. 4a BVV 1). Sie stehen jedoch im Einklang mit dem davor Ausgeführten. Die gesamten bundesrätliche Weisungen beziehen sich nur auf die Situation bei Unterdeckungen, wie bereits aus dem Titel der Weisungen ersichtlich ist (vgl. auch Überschrift zu Ziff. 31 der Weisungen). Regeln für den Fall fehlender Unterdeckung im überobligatorischen Bereich können daraus nicht abgeleitet werden. Der überobligatorische Bereich sollte und konnte mit diesen Weisungen nicht geregelt werden. 3.6.6.