(NZZ) am 9. Januar 2010, wonach das BSV in den letzten Jahren stets die Meinung vertreten habe, eine Vorsorgeeinrichtung könne, um aus einer Unterdeckung herauszukommen oder um zu verhindern, dass die Kasse in eine finanziell schwierige unstabile Lage gerät, eine Minder- oder Nullverzinsung durchführen, wenn das gesetzlich obligatorische Leistungsniveau gewahrt bleibe. Es sei gut möglich, zu den Weisungen einige Präzisierungen anzubringen. Aus der aktuellen Formulierung in den Weisungen könne jemand den Schluss ziehen, dass etwas verboten sei, nur weil es nicht explizit erwähnt sei (SIMON GEMPERLI, Kontroverse um Nullverzinsung im BVG, NZZ, 9. Januar 2010 S. 11;