In der Lehre wird ebenfalls der Standpunkt vertreten, die Formulierung der alten Weisungen, wonach eine Nullverzinsung nach den Anrechnungsprinzip nur zulässig war, solange eine Unterdeckung bestanden habe, sei bewusst gestrichen worden (HANSPETER KONRAD, Minder- bzw. Nullverzinsung in Vorsorgeeinrichtungen: auch bei Überdeckung möglich, AJP 2010, S. 128). Gestützt wird diese Annahme durch die Aussage des (ehemaligen) BSV- Vizedirektors Anton Streit gegenüber der Neuen Zürcher Zeitung 2012 Versicherungsgericht 79