Diese Änderungen sprechen für die bewusste Vermeidung einer Aussage zur Überdeckung. Die aktuellen Weisungen wurden so abgeändert, dass im Gegensatz zu den alten Weisungen daraus kein Umkehrschluss mehr gezogen werden kann, bei fehlender Unterdeckung sei eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip nicht zulässig. In der Lehre wird ebenfalls der Standpunkt vertreten, die Formulierung der alten Weisungen, wonach eine Nullverzinsung nach den Anrechnungsprinzip nur zulässig war, solange eine Unterdeckung bestanden habe, sei bewusst gestrichen worden