33 Abs. 1 der alten Weisungen (…) Vorsorgeeinrichtungen (…) können im Fall einer Unterdeckung auf dem gesamten Sparguthaben eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip durchführen“ ersetzt durch „(…) Vorsorgeeinrichtungen (…), die (…) im Fall einer Unterdeckung auf dem gesamten Sparguthaben eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechungsprinzip durchführen, haben die untenstehenden Schranken einzuhalten“ (Ziff 31 der Weisungen). Diese Änderungen sprechen für die bewusste Vermeidung einer Aussage zur Überdeckung.