nach dem Anrechnungsprinzip und Unterdeckung existiert – soweit ersichtlich – nicht. Mehrere Argumente sprechen hingegen dafür, dass in den neuen Weisungen keine Aussage für den Fall einer Überdeckung gemacht werden sollte. Der Inhalt der Ziff. 31 und 311 Abs. 1 der aktuellen Weisungen ist zwar im Wesentlichen identisch mit den früheren Weisungen. Auffallend ist allerdings, dass in einem Bereich eine Änderung vorgenommen wurde, nämlich die Formulierung „nur (…) solange eine Unterdeckung besteht“ der alten Weisungen wurde in Ziff. 311 Abs. 1 der Weisungen entfernt.