Aus dem Umstand, dass hierbei mit Verweis auf die alten Weisungen die Unterdeckung in einem Nebensatz als Bedingung erwähnt wurde, kann allerdings nicht gefolgert werden, damit habe eine Rechtsprechung zur Frage der Beschränkung auf die Unterdeckung begründet werden sollen. In diesem Fall war eine solche Beschränkung irrelevant. Weitere Rechtsprechung zu den alten Weisungen im Zusammenhang mit der Minder- oder Nullverzinsung 78 Versicherungsgericht 2012