In einem Obiter dictum in BGE 132 V 278 E. 4.6 S. 285, das zu der vom BSV erwähnten Rechtsprechung gehört, wurde zwar ausgeführt: Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip nicht zur Diskussion stehe, weil dabei – was vorliegend nicht der Fall sei – „der Mindestzinssatz unter Anrechnung von Gutschriften aus dem weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge unterschritten würde, was im Fall einer Unterdeckung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig wäre“.