Die Beschränkung auf die Unterdeckung wurde in den Mitteilungen nicht thematisiert. Hingegen gab das BSV in den erwähnten späteren Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 94 vom 28. September 2006 ohne weitere Bemerkung ein Urteil wieder, indem bei einem Deckungsgrad von 100 % eine Verzinsung von 0.0 % geschützt wurde. In einem Obiter dictum in BGE 132 V 278 E. 4.6 S. 285, das zu der vom BSV erwähnten Rechtsprechung gehört, wurde zwar ausgeführt: