In den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 82 vom 24. Mai 2005 Rz. 482 gab das BSV dazu an, die bisherigen Ziffern 33 und 331 (der alten Weisungen) entsprächen neu den Ziffern 31 und 311 (der neuen Weisungen). Nach ihrem Dafürhalten sei die Rechtsprechung zur Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip auch auf diese neuen Weisungen respektive Ziffern anwendbar. Ob das BSV bei diesen kurzen Ausführungen bewusst eine Aussage zur Beschränkung der Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip auf die Unterdeckung machen wollte, ist zu bezweifeln. Die Beschränkung auf die Unterdeckung wurde in den Mitteilungen nicht thematisiert.