Diese Schranken regelt Ziff. 311 Abs. 1: „Eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung im Beitragsprimat ist zulässig, sofern sie im Reglement vorgesehen ist und die Informationspflichten gegenüber dem Versicherten und der Aufsichtsbehörde eingehalten sind. Die Anwendung eines Negativzinssatzes ist für sämtliche dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen (d.h. auch für sogenannte Kaderkassen) ausgeschlossen (Art. 15 und 17 FZG)“. 2012 Versicherungsgericht 77