31 dieser Weisungen lautet neu: „Minder- oder Nullverzinsung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat bei Unterdeckung“ (BBl 2004 6794). Ziff. 31 besagt sodann: „Registrierte Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat, die mehr als die Mindestleistungen des BVG erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen) und im Fall einer Unterdeckung auf dem gesamten Sparguthaben eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechungsprinzip durchführen, haben die untenstehenden Schranken einzuhalten“. Diese Schranken regelt Ziff.