In diesem Zusammenhang kann auch auf die parlamentarische Beratung verwiesen werden, bei der im Zusammenhang mit der Massnahme der Unterschreitung des Mindestzinssatzes gemäss Art. 65d Abs. 4 BVG bestätigt wurde, eine Zinsnullrunde bleibe unabhängig von dieser Massnahme nach wie vor möglich, wenn eine Kasse das (obligatorische) Alterskapital plus Zins gewährleiste. Da die meisten Kassen im Überobligatorium seien, werde es damit weiterhin möglich sein, Zinsnullrunden zu fahren. Das Gesetz konzentriere sich auf den Schutz des obligatorischen Teils (Votum Kommissionssprecher David, AB 2004 S 61). 3.6.4.