Im Gegenteil wurden die Grenzen dieser Massnahme zwar ausdrücklich thematisiert („[…] nur so lange möglich, als […]“), diese jedoch lediglich in der BVG- Schattenrechnung, jedoch nicht (mehr) in der fehlenden Unterdeckung gesehen. In diesem Zusammenhang kann auch auf die parlamentarische Beratung verwiesen werden, bei der im Zusammenhang mit der Massnahme der Unterschreitung des Mindestzinssatzes gemäss Art. 65d Abs. 4 BVG bestätigt wurde, eine Zinsnullrunde bleibe unabhängig von dieser Massnahme nach wie vor möglich, wenn eine Kasse das (obligatorische) Alterskapital plus Zins gewährleiste.