Eine explizite Beschränkung der Minder- oder Nullverzinsung auf die Unterdeckung findet sich hierbei nicht. Im Gegenteil wurden die Grenzen dieser Massnahme zwar ausdrücklich thematisiert („[…] nur so lange möglich, als […]“), diese jedoch lediglich in der BVG- Schattenrechnung, jedoch nicht (mehr) in der fehlenden Unterdeckung gesehen.