BBl 2003 6399 ff.), enthält zur Minder- oder Nullverzinsung folgende Ausführungen: „Bei umhüllenden Kassen im Beitragsprimat ist eine reduzierte Verzinsung oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip möglich und zwar in Analogie zum Verzicht auf die gesetzliche Anpassung der laufenden Invaliden- und Hinterlassenenrenten (vgl. BGE 127 V 264). Diese Anrechnung ist jedoch nur solange möglich, als die reglementarischen Austrittsleistungen diejenigen nach Art. 17 FZG und der BVG-Schattenrechnung übersteigen. Sie finden somit nach heutiger Rechtslage ihre gesetzliche Schranke in den Zinspflichten nach Art. 17 Abs. 1 und 4 FZG bzw. Art. 6 Abs. 2 FZV“ (BBl 2003 6409).