331 Abs. 1 besagte: „Eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung im Beitragsprimat ist nur zulässig, sofern sie im Reglement vorgesehen ist und solange eine Unterdeckung besteht und die Informationspflichten gegenüber den Versicherten und der Aufsichtsbehörde eingehalten sind“ (BBl 2003 4319). Das Bundesgericht verwies in BGE 132 V 278 E. 4.6 S. 285 in einem Obiter dictum auf diese alten Weisungen (vgl. ERICH PETER, Unterdeckung und Sanierung - Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung [nachfolgend: Sanierung], AJP 2009, S. 794), die aktuell nicht mehr in Kraft sind. 3.6.3.