(…) 3.6.2. (…) Auf den 1. Juli 2003 erliess der Bundesrat, bei noch rudimentären gesetzlichen Grundlagen betreffend Unterdeckungen, gestützt auf den bis 31. Dezember 2011 in Kraft gewesenen Art. 64 Abs. 2 BVG erste Weisungen an die Aufsichtsbehörden der beruflichen Vorsorge. In diesen Weisungen des Bundesrates über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 21. Mai 2003 (nachfolgend: alte Weisungen; BBl 2003 4314 ff.) wurde unter der Überschrift „Minder- oder Nullverzinsung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat“ in Ziff. 33 Abs. 1 festgehal- 2012 Versicherungsgericht 75