Diese Bestimmung ermöglicht es, die mit AGVE 2005 S. 89 ff. begründete Zuständigkeitsordnung auch unter der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung aufrecht zu erhalten. 3. 3.1. Im Rahmen der Umsetzung der neuen ZPO auf kantonaler Ebene war von Anfang an klar, dass der Kanton Aargau von der Möglichkeit Gebrauch machen wollte, Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung weiterhin durch das