28 Art. 7 ZPO; § 4 lit. e und § 14 EG ZPO Bei Klagen betreffend Krankentaggeldversicherungen nach VVG richtet sich das Verfahren auch nach Inkrafttreten der schweizerischen ZPO wie bis anhin nach § 64 VRPG. Das Versicherungsgericht entscheidet somit - wie bei den Klageverfahren nach BVG - nicht als Zivilgericht, sondern als Träger der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dies hat zur Folge, dass kein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Aus dem Beschluss des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 1. März 2011 (VDI.2012.1). Aus den Erwägungen