Der vom Scheidungsrichter festgelegte Teilungsschlüssel ist für das kantonale Versicherungsgericht und das Bundesgericht verbindlich (BGE 132 V 341 E. 2.2). Soweit der Beklagte die Ausklammerung des WEF- Vorbezugs aus der Berechnung verlangt, widerspricht dies der im Scheidungsurteil vorbehaltlos angeordneten hälftigen Teilung der Austrittsleistungen, wozu auch WEF-Vorbezüge gehören (vgl. BGE 132 V 344 E. 3.1 mit Hinw. auf BGE 128 V 235 E. 3, wonach der 104 Versicherungsgericht 2011 nominale WEF-Vorbezug zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzuzurechnen ist).