3.1. (…) Die Scheidungsfolgen zu bestimmen ist ausschliesslich Sache des Scheidungsrichters. Die Aufgabe des Versicherungsgerichts besteht einzig darin, wenn der Scheidungsrichter die Teilung der BVG- Austrittsleistungen angeordnet und, ohne die konkreten Beträge festzusetzen, den Teilungsschlüssel bestimmt hat, die Berechnung vorzunehmen und die zur Vornahme der Teilung notwendigen Vorkehren anzuordnen (SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 72 ff. zu Art. 122/141-142). Der vom Scheidungsrichter festgelegte Teilungsschlüssel ist für das kantonale Versicherungsgericht und das Bundesgericht verbindlich (BGE 132 V 341 E. 2.2).