Mit dieser Bestimmung wird postuliert, dass bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit ein Berufswechsel in eine zumutbare gesundheitsangepasste Tätigkeit zu suchen und aufzunehmen ist. Praxisgemäss ist eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, wenn diese mehr als sechs Monate dauert (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N. 10 zu Art. 6). Steht fest, dass der Versicherte unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat ihn die Versicherung dazu aufzufordern und ihm zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Krankentaggeld geschuldet bleibt.