102 Versicherungsgericht 2011 (…) 5. 5.1. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Klägerin in einer gesundheitsadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Gemäss Art. C1 Ziff. 1 AVB besteht ein Anspruch auf Taggeldleistungen der Beklagten bei einer Arbeitsunfähigkeit von über 25 %. Die Arbeitsunfähigkeit wird dabei auf die angestammte Tätigkeit im versicherten Betrieb bezogen (Art. B2 Ziff. 1 AVB). Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wird angenommen, wenn die ver- sicherte Person infolge Krankheit ausserstande ist, irgendeiner Er- werbstätigkeit von mindestens 25 %, unabhängig von Beruf und Aus- bildung und unter Berücksichtigung des gesamten Arbeitsmarktes, nachzugehen (Art. B2 Ziff. 2 AVB). Mit dieser Bestimmung wird postuliert, dass bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit ein Berufs- wechsel in eine zumutbare gesundheitsangepasste Tätigkeit zu su- chen und aufzunehmen ist. Praxisgemäss ist eine langandauernde Ar- beitsunfähigkeit anzunehmen, wenn diese mehr als sechs Monate dauert (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N. 10 zu Art. 6). Steht fest, dass der Versicherte unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat ihn die Versicherung dazu aufzufordern und ihm zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Krankentaggeld geschuldet bleibt. Die Praxis geht von einer Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten ab Ansetzung der Frist aus (BGE 114 V 289 E. 4b, 111 V 239 E. 2a; RKUV 1987 K 720 S. 108, 2000 K 112 S. 122). Diese Frist hat auch die Funktion einer Abgrenzung zur Arbeitslosenversicherung. Hat die versicherte Person nach Ablauf dieser Übergangsfrist keine Stelle gefunden, so hat sie als arbeitslos zu gelten. 27 Art. 30c und 30d BVG; Art. 122 ZGB - Die Aufgabe des Versicherungsgerichts im Rahmen der Teilung der Freizügigkeitsleistungen nach Ehescheidung besteht einzig darin, die Berechnung der konkreten Teilungsbeträge - gemäss dem vom Schei- 2011 Versicherungsgericht 103 dungsrichter angeordneten Teilungsschlüssel - vorzunehmen und die zur Vornahme der Teilung notwendigen Vorkehren anzuordnen. Es ist jedoch nicht Sache des Vorsorgegerichts, die im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht geregelte Frage zu beurteilen, wie bei der Übertragung der ehelichen Liegenschaft auf den einen Ehegatten mit dem Anrechnungswert der Liegenschaft und damit mit dem Vorbezug ehe- und güterrechtlich zu verfahren gewesen wäre. - Vorsorgerechtlich wird der für den Kauf des Wohneigentums ver- wendete WEF-Vorbezug geteilt, d.h. zur Austrittsleistung im Tei- lungszeitpunkt hinzugerechnet. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 3. Mai 2011 in Sachen S.H. gegen H.B. (VKL.2010.46); bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2011 (9C_488/2011). Aus den Erwägungen 3.1. (…) Die Scheidungsfolgen zu bestimmen ist ausschliesslich Sache des Scheidungsrichters. Die Aufgabe des Versicherungsgerichts be- steht einzig darin, wenn der Scheidungsrichter die Teilung der BVG- Austrittsleistungen angeordnet und, ohne die konkreten Beträge fest- zusetzen, den Teilungsschlüssel bestimmt hat, die Berechnung vor- zunehmen und die zur Vornahme der Teilung notwendigen Vorkehren anzuordnen (SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Schei- dungsrecht, Zürich 1999, N. 72 ff. zu Art. 122/141-142). Der vom Scheidungsrichter festgelegte Teilungsschlüssel ist für das kantonale Versicherungsgericht und das Bundesgericht verbindlich (BGE 132 V 341 E. 2.2). Soweit der Beklagte die Ausklammerung des WEF- Vorbezugs aus der Berechnung verlangt, widerspricht dies der im Scheidungsurteil vorbehaltlos angeordneten hälftigen Teilung der Austrittsleistungen, wozu auch WEF-Vorbezüge gehören (vgl. BGE 132 V 344 E. 3.1 mit Hinw. auf BGE 128 V 235 E. 3, wonach der 104 Versicherungsgericht 2011 nominale WEF-Vorbezug zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzuzurechnen ist). 28 Art. 7 ZPO; § 4 lit. e und § 14 EG ZPO Bei Klagen betreffend Krankentaggeldversicherungen nach VVG richtet sich das Verfahren auch nach Inkrafttreten der schweizerischen ZPO wie bis anhin nach § 64 VRPG. Das Versicherungsgericht entscheidet somit - wie bei den Klageverfahren nach BVG - nicht als Zivilgericht, sondern als Träger der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dies hat zur Folge, dass kein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Aus dem Beschluss des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 1. März 2011 (VDI.2012.1). Aus den Erwägungen 2. Mit der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung wurde das Verfahrensrecht insbesondere im Bereich streitiger Zivilsachen (vgl. Art. 1 lit. a ZPO), worunter auch Streitigkeiten aus Zusatzver- sicherungen zur sozialen Krankenversicherung gehören, bundesweit vereinheitlicht. In diesem Zusammenhang von Bedeutung ist insbe- sondere Art. 7 ZPO, wonach die Kantone ein Gericht bezeichnen können, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung zu- ständig ist. Diese Bestimmung ermöglicht es, die mit AGVE 2005 S. 89 ff. begründete Zuständigkeitsordnung auch unter der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung aufrecht zu erhalten. 3. 3.1. Im Rahmen der Umsetzung der neuen ZPO auf kantonaler Ebene war von Anfang an klar, dass der Kanton Aargau von der Möglichkeit Gebrauch machen wollte, Streitigkeiten aus Zusatzver- sicherungen zur sozialen Krankenversicherung weiterhin durch das