Die Beklagte erbrachte die vertraglichen Krankentaggeldleistungen - im Anschluss an die Leistungen des Unfallversicherers - ab 9. März 2009. Per 31. März 2010 stellte sie ihre Taggeldzahlungen ein. (…) Gemäss Art. C1 Ziff. 1 AVB (AB D) besteht ein Anspruch auf Krankentaggeld bei ärztlich festgestellter, vorübergehender Erwerbsunfähigkeit und bemisst sich nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge einer Krankheit mindestens zu 25 % ausserstande ist, ihre berufliche Tätigkeit im versicherten Betrieb auszuüben (Art. B2 Ziff. 1 Abs. 1 AVB).