98 Versicherungsgericht 2011 2.2.5. Die Anwendung von Abs. 2 lit. b SchlBest ELV allein auf im Sinne des ZGB getrennte Ehegatten, wie dies die Beschwerdeführe- rin geltend macht, hätte zur Konsequenz, dass geschiedene Ehegatten mit gemeinsamen Kindern nach dem neuerlichen Zusammenziehen mehr Ergänzungsleistungen erhalten würden, als wenn sie als Ehe- gatten und Familie zusammengeblieben wären, d.h. es zu keiner Scheidung gekommen wäre. Denn bliebe auch mit einem gemein- samen Haushalt die getrennte Berechnung, d.h. der rentenberechtigte Ehegatte allein, der geschiedene Ehegatte (welcher für sich allein zufolge der Streichung der IV-Zusatzrente keinen Ergänzungsleis- tungsanspruch hat) zusammen mit den Kindern, würde dies zu einer höheren Ausgabenanrechnung und entsprechend zu höheren Ergän- zungsleistungen führen als bei zwei Elternteilen zusammen mit den Kindern. Dies kann nicht der Sinn und Zweck einer Besitzstand- regelung sein, wie sie die SchlBest ELV darstellt und widerspräche auch der grundsätzlich geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Ergänzungsleistungen. 2.3. Zusammenfassend hat somit die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2009 verneint. (…) 26 Art. 28 Abs. 2 ZGB Krankentaggeldversicherung nach VVG: Bei einer durch die Versicherungsgesellschaft in Auftrag gegebenen pri- vatdetektivlichen Observation einer versicherten Person ist das Interesse an einer wirksamen Missbrauchsbekämpfung und der Aufdeckung bzw. Verhinderung von Versicherungsbetrug gegen das Interesse des von der Observation Betroffenen auf Unversehrtheit seiner Persönlichkeit abzu- wägen. Steht fest, dass der Versicherte unter dem Blickwinkel der Schadenmin- derungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat ihn die Ver- sicherung dazu aufzufordern und ihm zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Kranken- taggeld geschuldet bleibt. 2011 Versicherungsgericht 99 Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 25. November 2010 in Sachen P.J. gegen M. Versicherungsgesellschaft (VKL.2010.31). Aus den Erwägungen 3. Die Schlussfolgerungen der Beklagten zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin basieren einerseits auf den ärztlichen Berichten, insbeson- dere aber auf den Ergebnissen der von ihr in Auftrag gegebenen, an einzelnen Tagen der Monate Januar bis April 2010 durch einen Pri- vatdetektiv durchgeführten Observation der Klägerin. Die Klägerin macht geltend, diese Observation bzw. die Verwertung der dabei aufgenommenen Fotografien und Filme sei unzulässig. Vorab ist daher auf die Zulässigkeit der durchgeführten Observation und die Verwertbarkeit des dabei gesammelten Materials einzugehen. 3.1. Durch die privatdetektivliche Observation einer versicherten Person sollen Tatsachen, die sich im öffentlichen Raum verwirk- lichen und von jedermann wahrgenommen werden können (bei- spielsweise Gehen, Treppensteigen, Autofahren, Tragen von Lasten oder Ausüben sportlicher Aktivitäten), systematisch gesammelt und erwahrt werden (BGE 135 I 169 E. 4.3). Die Frage nach der recht- lichen Zulässigkeit derartiger Observationen stellt sich in der Praxis häufig im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit der Observations- ergebnisse als Beweismittel in einem Rechtsstreit um Versicherungs- leistungen (BGE 135 I 169 E. 5.7, 132 V 241 E. 2.5, 129 V 323 E. 3.3.3). Die Frage stellt sich aber vergleichbar im Bereich des pri- vatrechtlichen Persönlichkeitsschutzes. Der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen ist in Art. 28 ZGB geregelt. Wer danach in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes 100 Versicherungsgericht 2011 privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Eine Persönlichkeitsverletzung durch privatdetektivliche Ob- servation der versicherten Person kann im überwiegenden privaten und öffentlichen Interesse liegen, d.h. dadurch gerechtfertigt sein, dass weder die Versicherung noch die dahinter stehende Versicher- tengemeinschaft zu Unrecht Leistungen erbringen müssen (BGE 129 V 323 E. 3.3.3). Dieses Interesse an einer wirksamen Missbrauchsbe- kämpfung und der Aufdeckung bzw. Verhinderung von Versiche- rungsbetrug ist gegen das Interesse des von der Observation Betrof- fenen auf Unversehrtheit seiner Persönlichkeit abzuwägen (BGE 127 III 481 E. 3a/bb, 132 III 641 E. 5.2). Die Interessenabwägung beruht auf gerichtlichem Ermessen (BGE 129 III 529 E. 3.1). Zu berück- sichtigen ist dabei, dass der von der Observation Betroffene gegen- über der Versicherung einen Anspruch erhebt und deshalb verpflich- tet ist, an Abklärungen seines Gesundheitszustandes, seiner Arbeits- fähigkeit usw. mitzuwirken, und zu dulden hat, dass allenfalls auch ohne sein Wissen von der Versicherung die objektiv gebotenen Un- tersuchungen durchgeführt werden (BGE 129 V 323 E. 3.3.3, 135 I 169 E. 5.1; Urteil des Bundesgericht 5C.187/1997 E. 2b). Die Zuläs- sigkeit der Observation hängt weiter davon ab, wie schwer und in welche Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird. Dafür entscheidend kann insbesondere sein, inwiefern die Observation durch die Art der Versicherungsleistungen gerechtfertigt ist (z.B. Höhe der Forderung, Pilot- oder Bagatellfall usw.), wo die Observation stattfindet (z.B. in der Öffentlichkeit), wie lange die Observation dauert (z.B. nur tags- über, befristet auf eine Woche), welchen Inhalt die Observation hat (z.B. von jedermann wahrnehmbare Vorgänge) und ob die zur Obser- vation eingesetzten Mittel (z.B. Filme) zur Erreichung ihres Zwecks geeignet und notwendig sind (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2010 [5A_57/2010] E. 2.2.3 mit Hinw.). 3.2. Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin an einem Tag im Januar (14. Januar 2010), an acht Tagen im Februar (9., 12., 13., 18., 19., 22., 26., 27. Februar 2010), an einem Tag im März (13. März 2010) sowie an zwei Tagen im April (15., 17. April 2010) von einem 2011 Versicherungsgericht 101 Privatdetektiv beobachtet. Die Beobachtungen geschahen allesamt im öffentlichen Raum (Strasse, Parkplatz, Stadtzentrum, Restaurant) und waren fokussiert auf körperliche Bewegungen und Tätigkeiten der Klägerin, insbesondere mit dem rechten Arm (Einkaufstaschen tragen, Winterjacke anziehen, Auto lenken, usw.). Die Beklagte sah sich durch verschiedene sachliche Umstände zur Observation veran- lasst; so war die Klägerin bereits seit 26. Januar 2009 arbeitsunfähig, Auslöser der Arbeitsunfähigkeit war ein Bagatellunfall, ebenfalls im Januar 2009 war der Klägerin die Anstellung gekündigt worden und eine eingehende ärztliche Begutachtung hatte nie stattgefunden. Bei Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 126.80 pro Tag geht es um er- hebliche Versicherungsleistungen. In Anbetracht der vorgenannten Kriterien ist die in casu durchgeführte Observation der Klägerin als relativ geringfügiger Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte und auf- grund der gegebenen Umstände als gerechtfertigt zu werten. Die Er- gebnisse der Observation (Videoaufzeichnungen und Fotografien) durfte die Beklagte somit in ihrer Würdigung des Versicherungsan- spruches miteinbeziehen und sie können im vorliegenden Verfahren als Beweismittel berücksichtigt werden. 4. Die Klägerin ist seit dem 26. Januar 2009 arbeitsunfähig. Die Beklagte erbrachte die vertraglichen Krankentaggeldleistungen - im Anschluss an die Leistungen des Unfallversicherers - ab 9. März 2009. Per 31. März 2010 stellte sie ihre Taggeldzahlungen ein. (…) Gemäss Art. C1 Ziff. 1 AVB (AB D) besteht ein Anspruch auf Krankentaggeld bei ärztlich festgestellter, vorübergehender Erwerbs- unfähigkeit und bemisst sich nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die ver- sicherte Person infolge einer Krankheit mindestens zu 25 % ausser- stande ist, ihre berufliche Tätigkeit im versicherten Betrieb auszu- üben (Art. B2 Ziff. 1 Abs. 1 AVB). Eine versicherte Person, die nicht mehr in einem Anstellungsverhältnis steht, ist verpflichtet, 120 Tage nach Beginn der ärztlich bestätigten Erwerbsunfähigkeit eine ihrem Ausbildungs- und Berufsstand entsprechende andere Tätigkeit anzu- nehmen (Art. B2 Ziff. 1 Abs. 2 AVB). 102 Versicherungsgericht 2011 (…) 5. 5.1. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Klägerin in einer gesundheitsadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Gemäss Art. C1 Ziff. 1 AVB besteht ein Anspruch auf Taggeldleistungen der Beklagten bei einer Arbeitsunfähigkeit von über 25 %. Die Arbeitsunfähigkeit wird dabei auf die angestammte Tätigkeit im versicherten Betrieb bezogen (Art. B2 Ziff. 1 AVB). Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wird angenommen, wenn die ver- sicherte Person infolge Krankheit ausserstande ist, irgendeiner Er- werbstätigkeit von mindestens 25 %, unabhängig von Beruf und Aus- bildung und unter Berücksichtigung des gesamten Arbeitsmarktes, nachzugehen (Art. B2 Ziff. 2 AVB). Mit dieser Bestimmung wird postuliert, dass bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit ein Berufs- wechsel in eine zumutbare gesundheitsangepasste Tätigkeit zu su- chen und aufzunehmen ist. Praxisgemäss ist eine langandauernde Ar- beitsunfähigkeit anzunehmen, wenn diese mehr als sechs Monate dauert (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N. 10 zu Art. 6). Steht fest, dass der Versicherte unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat ihn die Versicherung dazu aufzufordern und ihm zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Krankentaggeld geschuldet bleibt. Die Praxis geht von einer Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten ab Ansetzung der Frist aus (BGE 114 V 289 E. 4b, 111 V 239 E. 2a; RKUV 1987 K 720 S. 108, 2000 K 112 S. 122). Diese Frist hat auch die Funktion einer Abgrenzung zur Arbeitslosenversicherung. Hat die versicherte Person nach Ablauf dieser Übergangsfrist keine Stelle gefunden, so hat sie als arbeitslos zu gelten. 27 Art. 30c und 30d BVG; Art. 122 ZGB - Die Aufgabe des Versicherungsgerichts im Rahmen der Teilung der Freizügigkeitsleistungen nach Ehescheidung besteht einzig darin, die Berechnung der konkreten Teilungsbeträge - gemäss dem vom Schei-