Eine solche ist nicht nur geschuldet, wenn bei einem oder beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten ist, sondern weitergehend im Sinne eines Auffangtatbestandes auch dann, wenn - wie hier - aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden können (vgl. BGE 137 III 49 E. 4.5). 5. Sind die Voraussetzungen zum Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten hälftigen Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nicht gegeben und ist die Teilung daher unmöglich, hat das Versicherungsgericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen