(…) 4.4. Gemäss den vorstehenden Ausführungen kommt in casu für den Ausgleichsanspruch der Beklagten gegenüber der vom Kläger während der Ehedauer geäufneten Freizügigkeitsleistung nur mehr eine Lösung im Rahmen von Art. 124 Abs. 1 ZGB in Frage, d.h. die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung. Eine solche ist nicht nur geschuldet, wenn bei einem oder beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten ist, sondern weitergehend im Sinne eines Auffangtatbestandes auch dann, wenn - wie hier - aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden können (vgl. BGE 137 III 49 E. 4.5).