Die vorerwähnten Varianten 3 bis 5 können allein vom Scheidungsgericht festgelegt bzw. angeordnet werden. Dem Versicherungsgericht fehlt dazu die sachliche Zuständigkeit, ist es doch im Rahmen der Teilung der Freizügigkeitsleistungen nach Ehescheidung nur für die Umsetzung der vom Scheidungsgericht angeordneten Teilung, d.h. die ziffernmässige Feststellung der gegenseitigen Ansprüche, zuständig (vgl. Art. 142 ZGB; Art. 25a FZG). (…) 4.4. Gemäss den vorstehenden Ausführungen kommt in casu für den Ausgleichsanspruch der Beklagten gegenüber der vom Kläger während der Ehedauer geäufneten Freizügigkeitsleistung nur mehr eine Lösung im Rahmen von Art.